Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Die byder GmbH mit Sitz in Dresden (nachfolgend „gobyder“ genannt) bietet eine digitale Online Plattform an, mit der sowohl Unternehmen als auch externe Dienstleister, z. B. Headhunter, Freie Recruiter, Personal-Coaches oder ähnliche Vermittler, konstant und umfassend Rekrutierungsprozesse automatisiert abzuwickeln können.

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge und erteilten Aufträge zwischen gobyder und Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, unabhängig davon, auf welchem Wege sie zustande kommen und ob der Zugriff auf die Online Plattform oder ihre Nutzung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt.

 

Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Nutzers werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn gobyder dies ausdrücklich schriftlich anerkennt. Dies gilt auch für Geschäftsbedingungen, die in Auftragsschreiben oder sonstigen Dokumenten des Nutzers genannt sind. Die Entgegennahme einer Leistung stellt keine Annahme von Bedingungen des Nutzers dar. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Vertrag mit dem Nutzer in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von diesen Vertragsbedingungen abweichenden Bedingungen des Nutzers vorbehaltlos ausgeführt wird.

 

Diese AGB können unter https://www.gobyder.io/agb abgerufen und ausgedruckt werden. Im Falle schriftlicher Angebote werden sie den Nutzern überdies bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt.

 

Daneben gelten auch die Datenschutzerklärung (einsehbar unter: https://www.gobyder.io/datenschutz/) und die Datenverarbeitungsvereinbarung (einsehbar unter: https://www.gobyder.io/byder-datenverarbeitung/) als Bestandteil dieser AGB.

 

 

§ 1 Begriffsbestimmungen

 

(1)   „Nutzer“ im Sinne dieser AGB sind:

–   Unternehmen, die die gobyder-Plattform in der Absicht nutzen, Personal bei sich einzustellen (nachfolgend als „Unternehmen“ bezeichnet);

–   Personaldienstleister, Personal-Coaches, Headhunter oder ähnliche Vermittler, die die gobyder-Plattform mit dem Ziel nutzen, geeignete Bewerber an Unternehmen vorzuschlagen und zu vermitteln (nachfolgend als „Personaldienstleister“ bezeichnet).

 

Soweit für einen Nutzer im konkreten Fall Mitarbeiter, Vertreter oder sonstige Erfüllungsgehilfen handeln, werden deren Handlungen und Willenserklärungen im Sinne dieser AGB dem jeweiligen Nutzer zugerechnet.

 

(2)   Unternehmen und Personaldienstleister, die bereits vor ihrer Erstregistrierung auf der gobyder-Plattform in geschäftlicher Beziehung standen, eine entsprechende Vereinbarung über die Erbringung von Personaldienstleistungen zu bestimmten Konditionen („Partner-Vereinbarung“) vorweisen können und über die gobyder-Plattform im Bereich Partner miteinander verbunden sind, werden als „Partner“ bezeichnet.

 

(3)   Mit „gobyder-Plattform“ im Sinne dieser AGB ist das digitale und browserbasierte Vendor Management Tool von gobyder gemeint, auf welches der Nutzer Zugriff erhält, sobald er sich hierfür registriert und mit seinen Zugangsdaten eingeloggt hat.

 

(4)   „Kandidaten“ im Sinne dieser AGB sind Personen, die von einem Personaldienstleister vorgeschlagen werden (auch Freelancer, Interimsmitarbeiter, Handelsvertreter), sodass sie von einem Unternehmen gegebenenfalls geprüft, eingestellt oder beauftragt werden.

 

(5)   In einer „Stellenausschreibung“ werden alle Eckdaten und Voraussetzungen zu einem verfügbaren Jobangebot hinterlegt, mit dem Hintergrund, Kandidaten von Personaldienstleistern vermittelt zu bekommen, um so zielgerichtet freie Positionen zu besetzen.

 

(6)   „Informationen“ im Sinne dieser AGB sind alle wechselseitig relevanten Daten, die für die Vermittlung eines Kandidaten an ein Unternehmen benötigt werden. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend, Nutzerdaten, Daten zum Jobangebot selbst wie beispielsweise die zu vergebene Position, das Gehalt oder die Qualifikation etc. Auch zählen hierzu Angaben von Personaldienstleistern zu Erwartungen möglicher Kandidaten sowie deren Qualifikationen, ihren Lebensläufen oder ihren personenbezogenen Daten.

 

 

§ 2 Vertragsschluss

 

(1)   In Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.

 

(2)   Detaillierte Angaben zu den angebotenen Leistungen von gobyder und den jeweiligen Preisen finden interessierte Nutzer in den Leistungsbeschreibungen auf unserer Webseite.

 

(3)   Möchte ein Nutzer online mit uns einen Vertrag schließen, gilt folgendes:

 

(a) Vor der Registrierung auf www.gobyder.io haben Nutzer zunächst anzugeben, ob Sie ein Unternehmen oder ein Personaldienstleister sind.

 

(c) Unternehmen und Personaldienstleister können bei Registrierung das kostenfreie Abonnement goNetwork auswählen. Für sie ist die Registrierung und die Nutzung der gobyder-Plattform in ihrer Grundfunktion kostenlos.

 

(d) Bitte geben Sie die für die Registrierung erforderlichen Daten in die dafür vorgesehene Maske ein, und überprüfen Sie bitte, ob alles richtig eingegeben ist. Sie können jederzeit Korrekturen vornehmen. Pflichtfelder werden unbedingt benötigt, um Ihre Registrierung bearbeiten zu können.

 

(e) Sodann bestätigen Sie bitte auf dem Feld „Jetzt Registrieren“ die von Ihnen ausgewählte Leistung.

 

(f) Sie erhalten umgehend eine Bestätigungsmail, in der die von Ihnen ausgewählte Leistung und die Konditionen zusammengefasst und in der die aktuellen AGB beigefügt sind. Mit Erhalt dieser E-Mail hat gobyder gegenüber dem Nutzer ein Angebot abgegeben.

 

(g) Sobald der Nutzer unsere E-Mail erhalten hat, hat er innerhalb von 24 Stunden die Möglichkeit, über den dort enthaltenen Link die Gültigkeit seiner E-Mailadresse sowie die Konditionen zu bestätigen. Mit Klicken dieses Links nimmt er unser Angebot an. Der Vertrag kommt mithin zustande, indem wir dem Nutzer unser Angebot zugesendet haben und dieser unser Angebot durch Bestätigung innerhalb der vorgenannten Zeit angenommen hat. Hiernach ist die Buchung für beide Teile verbindlich.

 

(4)   Bei allen sonstigen Anfragen, z.B. per Telefon, E-Mail, SMS, Messengerdienst, Brief oder Fax, übersendet gobyder dem (potentiellen) Nutzer ein schriftliches Angebot, welches der Nutzer innerhalb von 14 Tagen in Textform annehmen kann. Mit Zugang der Annahmeerklärung des Nutzers bei uns ist die Buchung für beide Teile verbindlich.

 

 

§ 3 Vertragslaufzeit

(1)   gobyder behält sich vor, die Internetseite insgesamt einzustellen. Hierüber wird gobyder die Nutzer mindestens 6 Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail informieren.

(2)   Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für gobyder insbesondere dann vor, wenn ein Nutzer

        seine Nutzerdaten falsch oder irreführend angegeben hat,

        mit der Bezahlung einer ihm gegenüber bestehenden Forderung in Verzug gerät,

        die gobyder-Plattform vertragswidrig benutzt (§ 6 Abs. 5),

        keine Berechtigung im Sinne von § 6 Abs. 6 und 7 hat oder

        gegen die Regelungen des § 11 (Umgehungsverbot) verstößt.

 

(3)   Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen gobyder und dem Nutzer und Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen werden die Nutzerdaten dauerhaft gelöscht.

 

 

§ 4 Bereitstellungspflicht von gobyder und Systemintegrität

 

(1)   Die gobyder-Plattform wird, abgesehen von Abschaltungen für Wartungsarbeiten, von gobyder kontinuierlich nutzbar gemacht. Ein Anspruch auf durchgehende Nutzung der gobyder-Plattform oder einzelner Funktionen kann von den Nutzern nicht geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen mangelnder Nutzungsmöglichkeit ist ausgeschlossen.

 

(2)   Nutzer dürfen keine Mechanismen, Software oder sonstige Scripts in Verbindung mit der Nutzung der gobyder-Plattform verwenden, die das Funktionieren der gobyder-Plattform stören können, insbesondere solche, dies es ermöglichen, automatisierte Seitenaufrufe zu generieren.

(3)   Nutzer dürfen keine Maßnahmen ergreifen, die eine unzumutbare oder übermäßige Belastung der Infrastruktur der gobyder-Plattform zur Folge haben können.

(4)   Nutzer dürfen keine von gobyder generierten Inhalte blockieren, überschreiben oder modifizieren oder in sonstiger Weise störend in die gobyder-Plattform eingreifen.

 

(5)   Gobyder kann den Zugang zur gobyder-Plattform beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten dies erfordern.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Nutzer

 

(1)   Nutzer sind nur während der vereinbarten Vertragslaufzeit und nur im Rahmen der vertraglich eingeräumten Rechte befugt, die gobyder-Plattform zu nutzen.

 

(2)   Mitarbeiter, Vertreter oder sonstige Erfüllungsgehilfen von Nutzern sind zur Nutzung von gobyder und zum Abschluss von Verträgen nicht im eigenen Namen, sondern nur im Auftrag bzw. in Vollmacht und auf Rechnung des Nutzers berechtigt, den sie vertreten, und auch nur nach Maßgabe dieser AGB.

 

(3)   Zur Nutzung der gobyder-Plattform ist nur Hard- und Software zulässig, die die üblichen Sicherheitsstandards einhalten.

 

(4)   Jeder Nutzer ist verpflichtet, gobyder umgehend zu informieren, wenn er Kenntnis über Anhaltspunkte erlangt, dass sein Zugang oder die gobyder-Plattform missbraucht oder kompromittiert wurde.

 

(5)   Jeder Nutzer verpflichtet sich, die gobyder-Plattform nicht zu nutzen, um Inhalte zu veröffentlichen oder Nachrichten zu übermitteln, die

–        diskriminierend, sittenwidrig, rassistisch oder in sonst einer Weise anstößig sind,

–        unsachlich oder vorsätzlich unwahr sind,

–        die Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Daten- oder Persönlichkeitsschutzrechte verletzen,

–        in sonst einer Weise gegen geltende Gesetze verstoßen bzw. einen Straftatbestand erfüllen,

–        Viren oder andere Schadsoftware enthalten,

–        dem Zweck dienen, Informationen zu sammeln und außerhalb der mit gobyder bestehenden Geschäftsbeziehung zu nutzen.

 

(6)   Der Nutzer versichert, dass seine berufliche Tätigkeit, die Nutzung der gobyder-Plattform und die damit verbundene Bereitstellung von Informationen im Einklang mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, den an seinem Sitz geltenden Gesetzen, behördlichen Anordnungen, Genehmigungen und Lizenzen steht. Er erklärt insbesondere, dass er, seine Mitarbeiter und Vertreter die insoweit erforderlichen Berechtigungen besitzen. Auf Anfrage von gobyder hat der Nutzer die betroffene Berechtigung nachzuweisen.

 

(7)   Personaldienstleister, welche Kandidaten auf Arbeitnehmerüberlassung vorschlagen, versichern darüber hinaus, über eine gültige Arbeitnehmerüberlassungs-Lizenz zu verfügen. Personaldienstleister aus der Schweiz versichern, im Besitz einer notwendigen Bewilligung nach Artikel 2 ff. des Arbeitsvermittlungsgesetzes durch das kantonale Arbeitsamt und soweit notwendig durch das SECO in Bern zu sein. Auf Anfrage von gobyder hat der Personaldienstleister die betroffene Lizenz/Bewilligung nachzuweisen.

 

 

§ 6 Überprüfungen von Nutzerkonten und Daten

 

(1)   gobyder überprüft zu Kontrollzwecken vereinzelt allgemein zugängliche Angaben der Nutzer, z.B. anhand deren Homepage, öffentlicher Register oder sonstiger Nachweise.

 

(2)   gobyder ist befugt, Stellenausschreibungen zu schließen und infolgedessen Kandidatenvorschläge aus dem Bewerbungsprozess zu nehmen, wenn die Stellenausschreibung älter als sechs Monate ist. Das selbe Recht steht gobyder bei Stellenausschreibungen zu, auf die ein Kandidatenvorschlag gemacht wurde, über den binnen 21 Tagen nachdem er unterbreitet wurde, keine Entscheidung durch das Unternehmen getroffen wurde. Wurden mehrere Kandidatenvorschläge auf die Stellenausschreibung unterbreitet, ist zur Berechnung der vorgenannten Frist der letzte Kandidatenvorschlag maßgeblich. Weiter ist gobyder berechtigt, Nutzerkonten zu deaktivieren, die über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten nicht mehr beansprucht wurden. Derartige Maßnahmen dienen ausschließlich dem Zweck, den aktiven Nutzern ein reales Bild vom Gobyder-Stellenmarkt und -Netzwerk zu vermitteln. Ein mangels Benutzung deaktiviertes Konto kann jederzeit auf Wunsch des Nutzers wieder reaktiviert werden.

 

(3)   Bei einem Verdacht auf eine die Interessen von gobyder verletzende, gegen diese AGB verstoßende oder anderweitig rechtswidrige Verwendung der gobyder-Plattform kann gobyder ohne Vorankündigung geeignete Maßnahmen ergreifen, die dazu geeignet sind, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Insbesondere ist gobyder in diesem Fall dazu befugt, den Zugang des betroffenen Nutzers zu sperren, Stellenausschreibungen/Kandidatenvorschläge zu schließen oder einzelne Daten zu löschen. Gleiches gilt bei einer unbefugten Verwendung fremder, falscher oder irreführender Nutzerdaten. Die Sperrung des Accounts ist aufzuheben, sobald eine vertrags- bzw. gesetzeskonforme Verwendung der gobyder-Plattform wieder gewährleistet ist. Bei dem Verdacht von Straftaten und sonstigen Ordnungswidrigkeiten behält sich gobyder eine Anzeige bei den zuständigen Behörden vor.

 

(4)   Ein – gleich aus welchem Grund – gesperrtes Nutzerkonto entbindet den Nutzer nicht von seiner Pflicht, den regelmäßigen Abonnement-Preis an gobyder zu zahlen.

 

 

§ 7 Datenschutz, Vertraulichkeit

 

(1)   gobyder handelt unter Beachtung der EU-Datenschutzgrundverordnung und der bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zum Datenschutz. Die an gobyder zugetragenen personenbezogenen Daten, wie z.B. Name, Adresse, Kontaktdaten, ggfs. Bankverbindung usw., werden lediglich zum Zwecke der Vertragserfüllung oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Anfrage der betroffenen Person gespeichert und verarbeitet, Art. 6 Abs. 1 b) EU-DSGVO.

 

(2)   Gobyder ist befugt, die Nutzer- und Nutzungsdaten zu Auswertungs- und Überwachungszwecken zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten und sich insoweit auch Drittanbietern zu bedienen. Soweit rechtlich zulässig, ist gobyder darüber hinaus befugt, statistische Daten, Rankings und Beurteilungen von Nutzern zu veröffentlichen. Gobyder darf die Namen, das Logo und die URL der Nutzer sowie erfolgreiche Platzierungen als Referenz anführen. Die Veröffentlichung namentlicher Referenzen von erfolgreich vermittelten Kandidaten in üblicher und angemessener Art und Weise zum Zwecke der Eigenwerbung bedarf grundsätzlich deren Zustimmung.

 

(3)   Alle Nutzer erklären ihr Einverständnis damit, dass ihre Nutzerdaten für Dokumentationszwecke im Rahmen gesetzlicher Vorgaben auch nach Sperrung der gobyder-Accounts gespeichert werden.

 

(4)   Um Informationen und Zugangsdaten bestmöglich zu schützen, setzt gobyder Technologien und Verfahren nach aktuellem Stand der Technik ein.

 

(5)   Personenbezogene Daten des Kandidaten werden im Recruitingprozess mit Ausnahme des Vornamens bis zum Qualifiziert-Status nicht übermittelt. Ab Erreichen des Qualifiziert-Status erhält das Unternehmen den Nachname und einen hinsichtlich Telefonnummer und E-Mailadresse anonymisierten Lebenslauf des Kandidaten.

 

(6)   Die Nutzer verpflichten sich, alle Informationen, die ihnen gegenüber im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu gobyder offengelegt werden, strikt vertraulich zu behandeln, nur solchen Mitarbeitern oder Beauftragten zugänglich zu machen, die sie für Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages zur Nutzung von gobyder benötigen, und nicht für andere Zwecke als für die Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag zur Nutzung von gobyder zu verwenden.

 

(7)   Die Nutzer verpflichten sich weiter, Informationen nur unter der Maßgabe an ihre Mitarbeiter, Beauftragte oder mit ihnen verbundenen Unternehmen weiterzugeben, dass diese über den Inhalt dieser Vertraulichkeitsvereinbarung in Kenntnis gesetzt werden, ihnen mitgeteilt worden ist, in welchem Umfang sie die Informationen verwenden dürfen, und sie sich in schriftlicher Form entsprechend den Regelungen dieser Vereinbarung verpflichten. Auf Anfrage von gobyder stellt der Nutzer eine Liste aller Namen von Mitarbeitern/Beratern/verbundenen Unternehmen, die Zugang zu den Informationen haben, sowie Kopien der jeweiligen Vertraulichkeitsvereinbarungen mit diesen zur Verfügung.

 

(8)   Die vorgenannten Regelungen zur Vertraulichkeit bleiben auch nach Ende der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien bestehen.

 

 

§ 8 Rekrutierungsprozess

 

(1)   Unternehmen erstellen eine Stellenausschreibung mit allen von ihnen gewünschten und von dem Kandidaten zu erwartenden Informationen zu bspw. Position, Gehalt, Qualifikation sowie allen relevanten Briefing-Informationen zur Position. Die Stellenausschreibung erfolgt anonymisiert; es ist dem Unternehmen untersagt, im Rahmen der Stellenausschreibung Angaben zu machen, die es einem Personaldienstleister ermöglichen, direkten Kontakt mit dem Unternehmen außerhalb der gobyder-Plattform aufzunehmen.

 

(2)   Nach Veröffentlichung der Stellenausschreibung haben Personaldienstleister die Möglichkeit, passende Kandidatenvorschläge zu unterbreiten. Die Informationen sind hinsichtlich der E-Mailadresse und Telefonnummer zu anonymisieren. Es ist dem Personaldienstleister untersagt, im Rahmen des Kandidatenvorschlags Angaben zu machen, die es einem Unternehmen ermöglichen, direkten Kontakt mit dem Personaldienstleister oder dem Kandidaten außerhalb der gobyder-Plattform aufzunehmen.

 

(3)   Die Personaldienstleister verpflichten sich, alle Kandidaten vor Abgabe des Vorschlags sowohl über die Position, die Anforderungen, die angebotene Gehaltsspanne und die Vorschlagsabsicht, als auch über die Speicherung der personenbezogenen Daten der Kandidaten bei gobyder aufzuklären und deren schriftliche Zustimmung insoweit einzuholen. Auf Anfrage ist diese gobyder vorzulegen.

 

(4)   gobyder behält sich vor, ist jedoch nicht dazu verpflichtet, Stellenausschreibungen und Kandidatenvorschläge stichprobenartig darauf zu überprüfen, ob zum Beispiel gegen allgemeine Gesetze oder diese AGB verstoßen wurde. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit von Stellenausschreibungen und Kandidatenvorschlägen ist der jeweilige Nutzer verantwortlich. gobyder übernimmt insoweit keine Verantwortung.

 

(5)   Das Unternehmen hat sodann die Möglichkeit, zu entscheiden, ob es einen Kandidaten qualifiziert, zum Interview einlädt oder ablehnt.

 

(6)   Kommt es zur Einstellung eines Kandidaten, der von einem Partner vorgeschlagen wurde, gilt bezüglich Entgelt, Vorschlagskonditionen und etwaiger Rückerstattung von Erfolgsprämien ausschließlich die Partner-Vereinbarung; die weitere Abwicklung erfolgt ohne Beteiligung von gobyder. gobyder stellt in diesem Fall die gobyder-Plattform lediglich für den Prozess bezüglich der Stellenausschreibung zur Verfügung. Eine Beteiligung von gobyder an der Erfolgsprämie ist in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen.

 

(7)   Sofern eine Stellenausschreibung für die Beschäftigungsart Arbeitnehmerüberlassung veröffentlicht bzw. ein Kandidat für diese Beschäftigungsart vorgeschlagen wird, erfolgt die Abwicklung der Verträge für die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Unternehmen und Personaldienstleister direkt. gobyder ist in diesen Prozess nicht involviert. gobyder stellt in diesem Fall die gobyder-Plattform lediglich für den Prozess bezüglich der Stellenausschreibung zur Verfügung und übernimmt darüber hinaus keine Verantwortung. Eine finanzielle Beteiligung von gobyder findet nicht statt.

 

 

§ 9 Erfolgsprämie

 

gobyder und der Personaldienstleister teilen sich nach erfolgreicher Einstellung eines Kandidaten die Erfolgsprämie unter Einhaltung der folgenden Bedingungen:

 

(1)   Anspruch von gobyder gegenüber dem Unternehmen:

(a) Der Anspruch von gobyder gegenüber dem Unternehmen auf Zahlung der Erfolgsprämie entsteht mit allseitiger Unterzeichnung des betroffenen Arbeitsvertrages. Das Zustandekommen des Arbeitsvertrages ist gobyder seitens des Unternehmens unter gleichzeitiger Vorlage des Arbeitsvertrages unverzüglich mitzuteilen.

(b) Der Anspruch von gobyder gegenüber dem Unternehmen auf Zahlung der Erfolgsprämie entsteht auch dann, wenn

–    das Unternehmen einen vorgeschlagenen Kandidaten zunächst ablehnt und ihn danach jedoch innerhalb eines Jahres gleichwohl anstellt,

–    das Unternehmen einem Dritten die Daten des Kandidaten zugänglich gemacht und dieser den Kandidaten anstellt.

(c) Buchstabe (a) und (b) gelten nicht, wenn

–    das Unternehmen schriftlich nachweist, dass ihm der Kandidat bereits bekannt war, bevor der Kandidatenvorschlag auf der gobyder-Plattform unterbreitet wurde,

–    die Anstellung des Kandidaten beim Unternehmen infolge eines Vorschlags eines Partners zustande kommt, oder

–    ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.

(d) Nach Kenntniserlangung rechnet gobyder die Erfolgsprämie gegenüber dem Unternehmen ab. Die Erfolgsprämie entspricht dem, was das Unternehmen für die jeweilige Stelle im Rahmen der Stellenausschreibung als fixen Betrag angegeben hat Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Personaldienstleister im Rahmen seines Kandidatenvorschlags einen abweichenden Betrag angegeben hat. In diesem Fall gilt der vom Personaldienstleister angegebene Betrag als vereinbart, wenn das Unternehmen den Button “Einstellen” betätigt und das Hinweisfeld für eine abweichende Erfolgsprämie akzeptiert hat.

 

(2)   Anspruch des Personaldienstleisters gegenüber gobyder:

(a) Der Anspruch des Personaldienstleisters gegenüber gobyder auf Zahlung seines Anteils an der Erfolgsprämie entsteht, wenn und soweit gobyder die Erfolgsprämie beanspruchen kann und diese vom Unternehmen erhalten hat.

(b) Wird ein Kandidat von mehreren Personaldienstleistern auf eine Stellenausschreibung vorgeschlagen, so hat nur derjenige Personaldienstleister Anspruch auf Zahlung des Anteils an der Erfolgsprämie, der als erster über die gobyder-Plattform für diese Stellenausschreibung den Kandidatenvorschlag unterbreitet und diesen nicht zwischenzeitlich wieder zurückgezogen hat.

(c) Der Zahlungseingang ist dem Personaldienstleister seitens gobyder unverzüglich mitzuteilen.

(d) Der Personaldienstleister rechnet sodann seinen Anteil an der Erfolgsprämie gegenüber gobyder ab.

(e) Der Anteil des Personaldienstleisters beträgt 80 Prozent der an gobyder gezahlten Erfolgsprämie.

 

 

§ 10 Umgehungsverbot 

 

(1)   Einem Personaldienstleister ist es während einer Stellenausschreibung und bis zu 12 Monaten danach untersagt, die gobyder-Plattform zu umgehen, z. B. indem er Kandidaten für eine über gobyder ausgeschriebene Stelle direkt, also ohne Einbeziehung der gobyder-Plattform dem Unternehmen vorschlägt oder die eigene Vermittlerleistung ohne Einbeziehung der gobyder-Plattform beim Unternehmen anbietet.

 

(2)   Für andere als über gobyder ausgeschriebene Stellen greift das Umgehungsverbot nach Abs. 1 nicht, wenn der Personaldienstleister bereits vor seinem Betritt zum gobyder-Netzwerk nachweislich in einer aktiven, rechtsgeschäftlichen Beziehung mit dem betreffenden Unternehmen stand.

 

(3)   Die Nutzer sind verpflichtet, gobyder alle ihnen bekannten Umgehungsversuche und -tatbestände unverzüglich mitzuteilen. Die Pflicht besteht auch dann, wenn seitens des Nutzers Unsicherheit darüber besteht, ob eine Umgehung im Sinne dieser AGB tatbestandlich vorliegt.

 

(4)   Besteht der Verdacht einer Umgehung, ist gobyder berechtigt, von dem betroffenen Nutzer umfassende Auskunft, Einsicht und Vorlage von Nachweisen zu verlangen.

 

(5)   In allen Fällen der Umgehung wird eine pauschale Vertragsstrafe von 30.000 Euro je Umgehungsfall geschuldet. Beruht die Umgehung auf einem gemeinsamen Verhalten von Unternehmen und Personaldienstleister, haften diese als Gesamtschuldner. Gobyder behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vor.

 

 

§ 11 Haftung

 

(1)   Die Haftung von gobyder auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Schlechtleistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 12 eingeschränkt.

 

(2)   gobyder übernimmt weder Verantwortung dafür, dass die auf der gobyder-Plattform zur Verfügung gestellten Informationen und sonstigen Daten vollständig, richtig oder aktuell sind, noch für Handlungen oder Unterlassungen der Nutzer. Dies gilt auch für alle auf gobyder.io enthaltenen Verlinkungen. Gobyder ist für den Inhalt einer Seite, die mit einem solchen Link erreicht wird, nicht verantwortlich.

 

(3)   Gobyder haftet nicht für Schäden, die durch unbefugten Zugriff auf gobyder.io entstehen und die die Nutzer mit angemessenen Mitteln hätte verhindern können, insbesondere durch Programm- und Datenschutz sowie Sicherheits- oder Back-up-Maßnahmen.

 

(4)   Gobyder haften auch nicht für Schäden, die dem Unternehmen im Zusammenhang mit der Beschäftigung eines vermittelten Arbeitnehmers entstehen.

 

(5)   Gobyder haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) oder um die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut) handelt.

 

(6)   Soweit gobyder gem. Abs. 5 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die gobyder bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind außerdem nur ersatzfähig, soweit diese bei bestimmungsgemäßer Verwendung der gobyder-Plattform typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 6 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten von gobyder.

 

(7)   Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von gobyder für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 5.000 Euro je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

 

(8)   Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang für die persönliche Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von gobyder.

 

(9)   Die Einschränkungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für die Haftung von gobyder wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

(10) Der Nutzer haftet gegenüber gobyder für sämtliche Schäden, die gobyder aufgrund eines Verstoßes des Nutzers gegen Gesetze oder diese AGB entstehen. Der Nutzer stellt gobyder von allen Schäden frei, die er anderen Nutzern oder Dritten aufgrund eines Verstoßes gegen Gesetze oder diese AGB zufügt. Vorgenanntes gilt gleichermaßen für sämtliche Aktivitäten und Inhalte, die unter missbräuchlicher oder kompromittierender Verwendung eines Nutzer-Accounts vorgenommen werden, es sei denn, der Nutzer hat den Missbrauch oder die Kompromittierung seines Accounts nicht zu vertreten.

 

 

§ 12 Abtretungs-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Nutzers

 

(1)   Der Nutzer ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von gobyder an Dritte abzutreten oder zu übertragen. Die Zustimmung darf nur aus gutem Grund verweigert werden.

 

(2)   Das Recht zur Aufrechnung mit Gegenansprüche steht dem Nutzer nur zu, wenn und soweit diese von gobyder anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

(3)   Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Nutzer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

 

§ 13 Schlussbestimmungen

 

(1)   gobyder ist zu Änderungen der Leistungsbeschreibung oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt und wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen.

 

(2)   Zur Anpassung von Preisen und Konditionen an sich verändernde Marktbedingungen ist gobyder maximal ein Mal pro Jahr berechtigt. Darüber hinaus ist eine solche Anpassung nur bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten zulässig.

 

(3)   Bei Änderungen oder Anpassungen, durch die das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört wird oder bei Preiserhöhungen, die den regelmäßigen Anstieg der Lebenskosten wesentlich übersteigen, hat Gobyder den Nutzer über die Änderung, über sein Recht, der Änderung binnen 6 Wochen ab Zugang der Benachrichtigung zu widersprechen sowie über die Folgen eines Widerspruchs sowie seines Unterbleibens schriftlich zu unterrichten. Im Falle des fristgerechten Widerspruchs steht beiden Parteien ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Widerspricht der Nutzer nicht oder nicht fristgerecht, gilt die Änderung als vom Nutzer angenommen.

 

(4)   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Anwendung von § 139 BGB ist ausgeschlossen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt mit Wirkung von dem Zeitpunkt ihrer Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit an als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

 

(5)   Die Geschäftsbeziehungen zwischen gobyder und dem Nutzer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das internationale Privatrecht, insbesondere das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung, soweit es abdingbar ist.

 

(6)   Nebenabreden zu den bestehenden Verträgen, insbesondere zu diesen AGB sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

 

(7)   Erfüllungs- und Leistungsort ist Dresden.

 

(8)   Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen, in denen diese AGB mit einbezogen wurden, ist Dresden. Gobyder ist darüber hinaus berechtigt, den Nutzer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

 

 

Version 2.1 Stand: 15.08.2023